Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kann sich der Antragsteller vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht ausreichend. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 352 Abs. 3 FamFG) kann bei einem nicht geschäftsfähigen Antragsteller durch einen Vorsorgebevollmächtigten erfolgen (OLG Bremen, AZ 5 W 27/21 vom 14.09.2021).

Durch diese Entscheidung werden Erbscheinsverfahren erheblich vereinfacht, wenn der Erbe etwa wegen Demenz geschäftsunfähig ist, jedoch zuvor z.B. einem der Kinder eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Vorsorgevollmachten werden immer mehr zu einem unverzichtbaren und effektiven Hilfsmittel im Alter.