Zu dieser Frage scheint es noch keine Rechtsprechung zu geben, doch ist eine solche Fallkonstellation nicht lebensfremd. Voraussetzung für die Anwendung von § 1365 BGB ist, das es sich bei dem Grundstück um nahezu das gesamte Vermögen des Ehegatten handelt.

Im Ergebnis wird man wohl bei einer Aufteilung nach § 8 WEG davon ausgehen müssen, dass dafür die Zustimmung nicht erforderlich ist, denn auch nach der Aufteilung steht das Grundstück im Eigentum des Ehegatten. Ob das allerdings auch bei einer Aufteilung nach § 3 WEG gilt, ist eher zweifelhaft, denn durch die Beschränkung des Miteigentumsanteil ist ein Wertverlust den Miteigentumsanteils des Ehegatten nicht ausgeschlossen.