Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag kann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu drei mal verlängert werden, sofern die Vertragslaufzeiten nahtlos aneinander anknüpfen, die Verlängerung stets vor Ablauf der jeweils geltenden Befristung abgeschlossen wird und beide Vertragsparteien ihr Einverständnis durch Unterschrift auf demselben Schriftstück erklären. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 26.07.2006, Az: 7 AZR 514/05.

Das BAG stellte zusätzlich klar, dass durch die Verlängerung nur der Beendigungszeitpunkt, nicht jedoch der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert werden darf. Eine Änderung der Vertragsbedingungen vor oder nach der Verlängerung ist dagegen unschädlich. Wünscht ein Arbeitgeber also neben der Verlängerung einer Vertragsbefristung auch die Änderung des Vertragsinhalts, so sollten diese Änderungen niemals zusammen mit der Befristungsverlängerung erfolgen, sondern getrennt hiervon vereinbart werden.