Die Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand ist keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 des Rechtsberatungsgesetzes.

BGH vom 25. Februar 2005 (Az.: I ZR 128/02 und I ZR 129/02)

Der Senat hatte in zwei ähnlich gelagerten Fällen über die Frage zu entscheiden, ob die Werbung von Unternehmensberatern bezüglich der Beratung über öffentliche Fördermittel für Existenzgründer dem Rechtsberatungsgesetz unterfällt und damit wettbewerbswidrig ist.

Die wurde letztendlich vom BGH verneint, da die Beratung über öffentliche Fördermittel ein wirtschaftlich notwendiger Teil sowohl bei der Beratung als auch bei der Gründung von Unternehmen ist und somit einen existentiellen Teil der Unternehmensberatung darstellt. Die diesbezügliche Beratungsleistung liege daher auf dem wirtschaftlichen Gebiet.