*** Die Bundesregierung hat mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (KAG) vom 8.12.2009 (BGBl I, 3855) die Bezugdauer von Kurzarbeitergeld nochmals verlängert ***

Anspruch auf KAG für Arbeitsnehmer …

… zw. 01.01.2010 – 31.12.2010 = 18 Monate
… nur noch für Altfälle = 24 Monate

Unberührt bleibt die Regelung des § 421 t SGB III, nach der bis zum 31.12.2010 Sozialversicherungsveiträge der Unternehmen ab dem siebten Monat von der Agentur für Arbeit in vollem Umfang erstattet werden.