Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20.03.2020 (Akz: V ZR 61/19) entschieden, das der Verkäufer eines bebauten Grundstücks nicht grundsätzlich die Pflicht hat, den Käufer ungefragt darüber zu informieren, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht. Dies gilt auch, wenn die Versicherung nach Vertragsschluss endet, selbst wenn eine Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üblich ist.
Sollte der Verkäufer aber vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages erklärt haben, dass eine Gebäudeversicherung besteht, und wird das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet, trifft ihn in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten.