Nach dem OLG Düsseldorf (Urt. v. 5.10.2018) ist eine Reservierungsvereinbarung unwirksam, wenn auf den Kunden Druck ausgeübt worden ist, und zwar ein unzulässiger wirtschaftlicher und scheinbar rechtlicher bzw. tatsächlich moralischer Druck in erheblichem Ausmaß.

Der Makler verwirkt (verliert) seinen Provisionsanspruch bei einer formnichtigen Ankaufsvereinbarungen bereits, wenn er seinen Auftraggeber mit an Vorsatz grenzender Leichtfertigkeit dazu bewegt, eine „Ankaufsverpflichtung“ zu unterzeichnen, um damit den Eindruck einer Kaufverpflichtung und der Bezahlung eines erfolgsunabhängigen Maklerlohns zu erwecken.