Seit dem 01.11.2008 ist das neue GmbH-Recht (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG) in Kraft. Was sind die entscheidenden Änderungen dieser größten Reform seit Erlass des GmbH-Gesetzes? Gibt es nun endlich die 1-Euro GmbH und ist damit die doch sehr unbeliebt gebliebene Rechtsform der Limited überflüssig geworden?
Wesentlicher Grund für das neue GmbH-Gesetz war, Unternehmensgründungen zu erleichtern und zu beschleunigen. Der Gesetzgeber wollte den Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen (z. B. Limited), an deren Gründung wesentlich geringerer Anforderungen gestellt werden, ausgleichen. Der Gesetzgeber hat aber folgendes klargestellt: Die bewährte Rechtsform der GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro bleibt erhalten. Ein geringeres Stammkapital kann somit für eine GmbH ausdrücklich nicht vereinbart werden.
Daneben wurde die „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ (§ 5a GmbHG) neu geschaffen. Die Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital von unter 25.000 Euro und somit auch nur mit 1 Euro gegründet werden. Die Bezeichnung einer solchen Gesellschaft ist, um sie von der „klassischen“ GmbH abzugrenzen, z. B. „Mustermann Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „Mustermann UG (haftungsbeschränkt)“. Es handelt sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern auch diese Gesellschaft bleibt eine GmbH. Die Unternehmergesellschaft ist besonders für Existenzgründer, die erst mit ihrer selbstständigen Tätigkeit beginnen und wenig Stammkapital zur Verfügung haben, interessant. Allerdings gilt für die Unternehmergesellschaft eine (Teil-) Gewinnausschüttungssperre. Denn der nicht ausgeschüttete Gewinn soll dafür verwendet werden, das Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000 Euro anzusparen. Ist dieses Mindeststammkapital erreicht, kann die Unternehmergesellschaft die Bezeichnung „GmbH“ führen. Bei der Gründung, bestimmen die Gesellschafter die Höhe ihrer Stammeinlage selbst, wobei jeder Geschäftsanteil mindestens auf einen Betrag 1 Euro lauten muss. Das Stammkapital ist zwingend voll einzuzahlen. Sacheinlagen sind ausdrücklich nicht zulässig.
Die Gründungskosten für eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft können durch die Benutzung des vom Gesetzgebers vorgesehenen Musterprotokolls (§ 2 Abs. 1a GmbHG) reduziert werden. Nach wie vor ist allerdings die Beurkundung vor einem Notar erforderlich. Die Gründung im vereinfachten Verfahren nach dem gesetzlich vorgesehenem Musterprotokoll ist nur bei einer Bargründung, der Gründung mit maximal drei Gesellschaftern (auch juristische Personen), der Übernahme nur eines Geschäftsanteils pro Gründer und bei Bestellung nur eines Geschäftsführers möglich. Nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister kann ein weiterer Geschäftsführer bestellt und durch Abtretung von Geschäftsanteilen können weitere Gesellschafter aufgenommen werden. Neben dieser Vereinfachung der Gründung will das Gesetz die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister beschleunigen. Bereits seit Anfang 2007 gilt, dass die für die Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich vom Notar beim Registergericht elektronisch eingereicht werden. Das MoMiG verkürzt diese Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter, weil nunmehr bestimmte Genehmigungsurkunden bei der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister noch nicht vorliegen müssen. Dies betrifft z. B. Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die jeweils eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen. Vereinfacht wurde auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier ist die bisher erforderliche Sicherheitsleistung für die nicht geleistete Bareinlage nicht mehr erforderlich.
Damit die Geschäftspartner einer GmbH wissen, wer Inhaber der Geschäftsanteile ist, gilt künftig nur noch derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste, die dem Handelsregister vorzulegen ist, eingetragen ist. So ist lückenlos nachzuvollziehen, wer hinter einer GmbH steht. Damit will der Gesetzgeber die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Gesellschaftsanteilen regeln. Denn wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll nunmehr darauf vertrauen können, dass die in der Gesellschafterliste genannte Person auch wirklich der Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig.
Im Ergebnis sorgt die Gesetzesänderung dafür, dass die bisher bestehenden wesentlichen Nachteile der GmbH gegenüber der Limited beseitigt worden sind. Dies bedeutet in Fachkreises das Aus für die Limited. Denn zu dem Gründungsverfahren in Großbritannien in englischer Sprache kommt die ganz wesentliche und kostenträchtige Verpflichtung hinzu, jährlich eine Bilanz nach englischen Bilanzierungsvorschriften dem Registergericht in Cardiff/Großbritannien zu übersenden. (Seit 1.2.2009 sind hier i.ü. die Bußgelder für eine verspätete Einreichung der Unterlagen deutlich erhöht worden -1.500 bis 7.500 £.) Diese Kosten und Umstände sind nach Einführung der Unternehmergesellschaft nicht mehr zu rechtfertigen.
Mit der Einführung der Unternehmergesellschaft hat der deutsche Gesetzgeber ein gutes Instrument geschaffen, insbesondere für Existenzgründer mit geringem Startkapital eine Gesellschaft zu gründen, um das eigene Haftungsrisiko gering zu halten.