Der Notar soll bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen (sog. Übereilungsschutz); bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht unterliegen, geschieht dies in der Regel dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG).
Der BGH (Urteil v. 25.6.2015 – III ZR 292/14) hat einerseits eindeutig entschieden, dass diese Regelfrist nicht durch die Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts zugunsten des Käufers in einem notariellen Kaufvertrag umgangen bzw. verkürzt werden kann vornimmt.