Das Gesetz über den Stabilisierung– und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs– und Restrukturierungsgesetz –StaRUG) trat zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Das Gesetz wurde geschaffen, um Unternehmen in wirtschaftlichen Krisen eine frühzeitige und außergerichtliche Möglichkeit zur Restrukturierung und Sanierung zu bieten, bevor es zu einer Insolvenz kommt. Ziel ist es, eine Unternehmensinsolvenz durch eine präventive Umstrukturierung zu vermeiden und den Geschäftsbetrieb zu stabilisieren, indem die finanzielle Situation des Unternehmens verbessert wird. Für den deutschen Gesetzgeber war Anlass für dieses Gesetz die Umsetzung der europäischen Richtlinie RL 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz.

Das StaRUG stellt einen präventiven Restrukturierungsrahmen bereit, mit dem Unternehmen:

– frühzeitig auf finanzielle Schwierigkeiten reagieren und Restrukturierungsmaßnahmen umsetzen können,

– Gläubigerverhandlungen und Restrukturierungsvereinbarungen außergerichtlich treffen können,

– gerichtliche Unterstützung nur in erforderlichen Fällen, etwa zur Durchsetzung eines Restrukturierungsplans gegen Gläubigerwiderstand, in Anspruch nehmen müssen.

Eine zentrale Komponente des StaRUG ist das „Sanierungsmoderationsverfahren“ (§§ 94 -99), das es Unternehmen erlaubt, einen neutralen „Sanierungsmoderator“ zu berufen, der das Unternehmen und die Gläubiger bei den Verhandlungen über eine Restrukturierung unterstützt. Das Sanierungsmoderationsverfahren hat folgende Merkmale und Ziele:

1. Freiwilligkeit und Vertraulichkeit: Die Teilnahme am Sanierungsmoderationsverfahren ist freiwillig, und die Verhandlungen finden in einem vertraulichen Rahmen statt, um den Ruf des Unternehmens zu schützen. Es findet also keine Veröffentlichung hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens statt.

2. Verhandlungsunterstützung durch den Sanierungsmoderator: Der Sanierungsmoderator übernimmt die Rolle eines neutralen Vermittlers zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern. Er unterstützt bei der Verhandlung und dem Abschluss einer Sanierungsvereinbarung. Der Sanierungsmoderator besitzt keine eigenen Entscheidungsbefugnisse, sondern arbeitet als unabhängiger Moderator/Mediator.

3. Krisenfrüherkennung und Konfliktlösung: Der Sanierungsmoderator muss frühzeitig auf drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen und dazu beitragen, Konflikte zu entschärfen, die eine Restrukturierung gefährden könnten.

4. Stabilisierungsmaßnahmen: Im Rahmen des Sanierungsmoderationsverfahrens können Stabilisierungsmaßnahmen beantragt werden, etwa das Aussetzen von Zwangsvollstreckungen, um dem Unternehmen eine Zeit der Entlastung zu verschaffen und eine Lösung mit den Gläubigern zu finden.

5. Das Verfahren. Der Sanierungsmoderator wird auf Antrag des Unternehmens vom zuständigen Gericht bestellt. Das Sanierungsmodulationsverfahren ist grundsätzlich auf drei Monate beschränkt und kann auf Antrag aller Beteiligter, also auch der Gläubiger, verlängert werden. Der Sanierungsmoderator hat dem Gericht monatlich Bericht zu erstatten. Das Honorar des Sanierungsmoderators wird vom Gericht festgesetzt und ist vom Unternehmen zu bezahlen.

6. Sanierungsvergleich. Das Unternehmen wird bei erfolgreicher Sanierungsmoderation mit seinen Gläubigern und sonstigen notwendigen dritten zum Abschluss des Verfahrens einen Vergleich schließen, den Sanierungsvergleich. Dieser kann auf Antrag vom Gericht bestätigt werden

Der Sanierungsmoderator hilft also als neutraler Vermittler dabei, eine gemeinsame Lösung zu finden, die das Unternehmen stabilisiert und die Zustimmung der Gläubiger sichert, ohne dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder gar Insolvenz kommt.

Dr. Pielsticker wurde in 2024 vom Amtsgericht Charlottenburg zum ersten Sanierungsmoderator in Berlin bestellt. Das Sanierungsmoderationsverfahren betraf ein Startup-Unternehmen. Das Verfahren dauerte mit einmaliger Verlängerung vier Monate.