Der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 25.01.2019, Az: V ZR 38/18) hat entschieden und damit ein Urteil vom 22. April 2016 bestätigt, dass öffentliche Äußerungen des Verkäufers vor Vertragsschluss die Eigenschaft einer Sache, die der Käufer erwarten kann, nicht bestimmen, wenn die Vertragsparteien eine anders lautende Beschaffenheit des Kaufobjekts im Vertrag vereinbart haben. Sieht also der Vertrag vor, dass eine bestimmte Eigenschaft des Kaufobjekts nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, liegt darin keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB . Damit erfasst der allgemeine Haftungsausschluss auch die vom Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erwarteten Eigenschaften des Kaufobjekts.