Seit dem 17.8.2015 gilt in allen Vertragsstaaten der Europäischen Union, also auch in Deutschland, für Erbfälle die EU-ErbVO. Nach dieser ist auf die Rechtsnachfolge im Todesfall das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies bedeutet für einen Deutschen, der seinen Wohnsitz im Ausland genommen hat, dass im Falle seines Todes sein gesamter Nachlass aufgrund des Erbrechtes des Staates geregelt wird, in dem er lebte. Dies gilt auch, wenn sein Nachlass und seine Erben sich ausschließlich in Deutschland befinden.

Es ist nun nach Art. 22 der EU-ErbVO für den im Ausland ansässigen deutschen Erblasser möglich, deutsches Erbrecht zu wählen. Dies muss aber ausdrücklich in Form eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung geschehen. Ferner ist zu beachten, dass diese Rechtswahl nur für das materielle Erbrecht gilt. Das eigentliche rechtliche Verfahren wird entsprechend der Eu-ErbVO bei einem im Ausland ansässigen Deutschen von der in diesem Lande tätigen Gerichtsbarkeit nach deren Verfahrensvorschriften unter Anwendung deutschen materiellen Erbrechts abgewickelt.

Probleme könnten sich für Personen ergeben, die ein so genanntes Berliner Testament ohne ausdrückliche Rechtswahl abgeschlossen haben und im Ausland leben. In einigen Rechtsordnungen wird dieses gemeinschaftliche Testament nicht anerkannt. Das könnte im Extremfall dazu führen, dass ein Erblasser rechtlich gesehen überhaupt kein Testament hinterlässt, weil das von ihm verfasste Berliner Testament in jenem Staat, in dem er dauernden Aufenthalt hat, nicht anerkannt wird. Dann würde für seinen Nachlass die gesetzliche Erbfolge des Staates gelten, in dem er gelebt hat.