Nein, es ist gesetzlich in § 89b Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuches festgelegt, dass der Ausgleichsanspruch vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.
Es kommt nur ein gesetzlicher Anspruchsausschluss nach § 89b Absatz 3 HGB in Betracht und zwar in den Fällen, in denen der Handelsvertreter aus eigenen Motiven gekündigt hat, der Handelsvertreter selbst die Kündigung verschuldet hat oder ein Dritter vereinbarungsgemäß in das Vertragsverhältnis eingetreten ist.