Nach einer Entscheidung des OLG München vom 20.10.2004 ist eine Regelung in einem Handelsvertretervertrag unwirksam, die den neuen Handelsvertreter zum Erwerb des noch vom alten Handelsvertreter geworbenen Kundenstammes verpflichtet.

OLG M?nchen vom 20. Oktober 2004 (7 U 3194/04)

Denn bei ordnungsgemäßer Beendigung des Handelsvertretervertrages steht dem Handelsvertreter in der Regel ein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB zu, dieser Ausgleichsanspruch bezieht sich aber nur auf die vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden . Der bei Vertragsbeginn „gekaufte“ Kundenstamm gilt folglich nicht als ausgleichspflichtig, da sie nicht vom Handelsvertreter selbst geworben wurden. Daher kann auch eine Verpflichtung zum Erwerb des „Altkundenstamms“ nicht wirksam sein.