Grundsätzlich kann der Pflichtteil nicht entzogen werden, es sein denn der Pflichtteilsberechtigte ist zugleich erbunwürdig. Die abschließend normierten Gründe für die Erbunwürdigkeit finden sich in § 2339 BGB und setzen ein sehr verwerfliches Verhalten des Erblassers voraus. So kann jemandem der Pflichtteil entzogen werden, der den Erblasser getötet hat, ihn versucht hat zu töten oder ihn auf andere Weise gehindert hat, ein Testament zu verfassen. Weitere Gründe sind die erzwungene oder durch Täuschung erreichte Testamentserrichtung oder die Errichtung eines verfälschten Testamentes.