Bei Schwarzarbeit wird sozialversicherungsrechtlich eine Nettolohnabrede fingiert. Diese gesetzliche Fiktion hat aber keine Auswirkung auf das Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer kann keinen Nettolohn verlangen.

Eine in einer Spielothekt auf 400 Euro-Basis geringsfügig beschäftigt Arbeitnehmerin, die tatsächlich 165 Stunden  monatlich und somit 900 Euro plus Umsatzprovision ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen erhielt, klagte nach ordentlicher Kündigung zum Mai 2006 auf Annahmeverzugsvergütung und Urlaubsabgeltung auf Grundlage einer Nettolohnvereinbarung und begründet dieses mit dem tatsächlcihen Verhalten der Parteien gem. § 14 II 2 SGB IV. Das ArbG verurteil die Arbeitsgeberin zu Bruttozahlungen, das LAG die Arbeitsgeberin dann zu Nettozahlungen. Eine letztmalige Revision der Arbeitgeberin beim BAG hat Erfolg. Die Vereinbarung sei keine Nettoabrede sondern eine Schwarzgeldabrede. Auch aus § 14 II 2 SGB IV folge nicht, dass die Parteien eine Nettolohnabrde vereinbart hätten. Außerhalb des Sozialversicherungsrechts entfalte § 14 SGB IV keine Wirkung. Der Gesetzgebungsbegründung sei zu entnehmen, dass dieses Gesetz auschließlich Beweisschwierigkeiten bei Sozialversicherungsbeiträgen beseitigen solle. Auch arbeitsrechtlcih bleibt die Fiktion einer Nettolohnabrde ohne Bedeutung.

BAG, Urteil vom 17.03.2010 – 5 AZR 301/09