Bei der Frage, ob eine Nebentätigkeit gegen ein Wettbewerbsverbot verstößt, gebietet Art. 12 GG eine Gesamtwürdigung aller Umstände, um festzustellen, ob nach der Art der Tätigkeiten und der betroffenen Unternehmen eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen vorliegt.

Zum Sachverhalt:
Im vorliegenden Sachverhalt ist eine Arbeitnehmerin seit 1985 als Sortiererin beschäftigt. im Jahr 2006 begann sie eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin bei der Z-GmbH. Dies hat sie ihrem Arbeitgeber auch angezeigt. Nach der Nebentätigkeitsklausel des anwendbaren Tarifvertrages muss der Arbeitnehmer Nebentätigkeiten anzeigen, der Arbeitgeber kann im Falle einer Überlastung oder aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs eine solche Tätigkeit untersagen. Der Arbeitsgeber machte von diesem Recht Gebrauch und macht geltend, die Z-GmbH sei ein unmittelbarer Wettbewerber.

In der Revison hatte die Arbeitnehmerin mit Ihrem Feststellungsbegehren Erfolg.
Gem. § 241 II hat ein Arbeitnehmer keinerlei Tätigkeiten auszuüben, die in Konkurrenz oder zum Nachteil des Arbeitgebers sind. Eine Konkurrenz zur Hauptätigkeit ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Zeitungszustellungen stellen als Hilfstätigkeit allenfalls eine mittelbare, untergeordnete Förderung des Wettbewerbs dar und kann daher nach der tarifvertraglichen Regelung nicht untersagt werden.

BAG, Urteil vom 24.3.2010 – 10 AZR 66/09