Angeordnete Betriebsschließungen und ein Nachfragerückgang aufgrund der Bedingungen in Zeiten der COVID-19 Pandemie gelten als für den Arbeitgeber unabwendbares Ereignis und führen in der Regel zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Im März 2020 erhielten fast 3 Millionen Menschen Kurzarbeitergeld. Im April und im Mai fast 6 Millionen.

Wie auch bei den recht großzügig verteilten Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Solo-Selbstständige ist bei dem Bezug derartiger Leistungen ein hohes Maß an Vorsicht angezeigt. Wer aufgrund der COVID-19 Pandemie von Beihilfen oder als Arbeitgeber von Kurzarbeitergeld profitiert und per Saldo am Ende besser dasteht, als ohne COVID-19 Pandemie, hat sich vermutlich strafbar gemacht. Er sollte alle Umstände der Antragstellung möglichst unverzüglich mit fachkundiger Hilfe prüfen und fehlerhafte Angaben bzw. Prognosen korrigieren bevor die Strafverfolgungsbehörden ihres Amtes walten.

Der Arbeitsausfall muss tatsächlich auf die COVID-19 Pandemie zurückzuführen sein. Ist er branchenüblich oder hat er vorwiegend saisonale Gründe, liegen die Voraussetzungen des § 95 SGB III nicht vor. Behauptet der Arbeitgeber im Rahmen seines Antrags auf Gewährung des Kurzarbeitergeldes das Vorliegen der Voraussetzungen und macht er diese glaubhaft, obwohl sie tatsächlich nicht gegeben sind, kommt eine Strafbarkeit wegen Betruges (§ 263 StGB) in Betracht. Hinzu kommen kann in Einzelfall ein Subventionsbetrug (§ 264 StGB), eine Nötigung (§ 240 StGB) und/oder eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Der Arbeitgeber sollte deshalb sorgfältig prüfen, ob es für ihn keine anderen Möglichkeiten gibt, um den Arbeitsausfall zu kompensieren. Hierzu gehören etwa der Abbau von Überstunden oder die Gewährung von Erholungsurlaub. Zudem sollte er insbesondere bei denjenigen Verfahren besondere Vorsicht walten lassen, die zu einer schnellen und oftmals ungeprüften Auszahlung von Geldern führen. Wer bei einer Behörde einen Antrag auf Geldzahlungen stellt, konnte bisher davon ausgehen, dass vor der Auszahlung die Voraussetzungen sorgfältig und oftmals geradezu misstrauisch geprüft werden. In der COVID-19 Pandemie ist das anders. Die Behörden und die mit der Auszahlung betrauten Stellen (IBB) sehen sich gegenüber der Politik in der Pflicht, schnell und unbürokratisch „zu liefern“. Schnell große Mengen an Geldern zu verteilen bringt der Politik in diesen Tagen Punkte und das sollte den sorgfältigen Kaufmann gegenüber diesen Geldern misstrauisch machen. Wer die Voraussetzungen einer Zahlung vor der Auszahlung nachweisen muss, hat in der Regel keinen Betrugsvorwurf zu fürchten. Wer aber nur an wenigen Stellen Kreuzchen setzen und einen Antrag unterzeichnen muss, sollte besonders vorsichtig sein. Niemand weiß genau, wann und mit welcher Sorgfalt und vor welchem politischen Hintergrund zu einem späteren Zeitpunkt die Anträge und die Auszahlungen geprüft werden. Besondere Vorsicht ist deshalb angebracht, gerade auch, wenn die Gelder bereits vereinnahmt und sogar schon wieder ausgegeben wurden.