Zum Standardeinwand vieler Mieter gegen die Nebenkostenabrechnung gehört die Behauptung, der Vermieter habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, weil etwa Dienstleistungsverträge zu ungünstigen Bedingungen abgeschlossen wurden. Hierzu hat der BGH (Urteil vom 25.01.2023, Aktenzeichen VIII ZR 230/21) grundsätzlich entschieden, dass dieser Einwand sich nur im Ausnahmefall auf Dienstleistungsverträge beziehen kann, die bereits vor dem Abschluss des Mietvertrages vereinbart wurden. Bevor der Mietvertrag abgeschlossen wurde, besteht noch keine Nebenpflicht des Vermieters zur Rücksichtnahme auf die Belange des Mieters. Der später hinzutretende Mieter kann dann in der Regel keinen Verstoß gegen diese Rücksichtnahmepflicht rügen.