Bei Unternehmen, deren Geschäftszweck von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, haften Vorstand, Geschäftsführung und ein eventueller faktischer Geschäftsleiter persönlich, so der BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 – VI ZR 463/14. Auch, wer für ein seriöses Unternehmen handelt, sollte darauf gefasst sein, mit falschen Vorwürfen von unseriösen Kunden auf der Grundlage dieser Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen zu werden.