Die Sogwirkung einer Marke muss bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigt werden.

Eine solche „Sogwirkung“ der Marke kann sich im Rahmen der Billigkeitsüberprüfung anspruchsmindernd auswirken. Grund dafür ist, dass sich die Verkaufsbemühungen eines Handelsvertreters in nicht unerheblichem Maße durch die Bekanntheit einer Marke gefördert werden. Daher kann es unter Umständen gerechtfertigt sein, den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in begrenztem Umfang deshalb zu kürzen, weil der Handelsvertreter von der Bekanntheit der Marke profitiert. Der von ihm erzielte Umsatz hängt in diesem Fall nicht allein von seiner werbenden Tätigkeit ab, sondern auch von der „Sogwirkung“ der Marke abhängt.

BHG vom 7. Mai 2003 (VIII ZR 263/02)