Auch wenn die Parteien eines Handelsvertretervertrages ein Alleinvertriebsrecht des Handelsvertreters nicht vereinbart haben und der Vertreter ausdrücklich keinen vertraglichen Kundenschutz genießt, verstößt der Unternehmer gegen die ihm obliegende Treue- und Loyalitätspflicht, wenn er in bestehende Verträge, die der Handelsvertreter vermittelt hat, eingreift, indem er die Adressen dieser Kunden an andere Händler oder Handelsvertreter weitergibt, damit diese zum Zwecke des Neuabschlusses oder der Verlängerung von Verträgen mit den Kunden Kontakt aufnehmen.

Der Unternehmer hat gegenüber dem Handelsvertreter eine Treue- und Loyalitätspflicht, die über den bloßen Vertrag hinausgeht. Er darf nicht wettbewerbswidrig in die Tätigkeit des Handelsvertreters eingreifen bzw. anderen die Vermittlung dieser Verträge gestatten.

OLG Düsseldorf vom 26. November 2004 (16 U 28/04)