1. Testament

Im deutschen Erbrecht gibt es grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten, ein gültiges Testament zu errichten. Entweder der Erblasser verfasst selbst ein Schriftstück, in dem er seine Erben bestimmt (und gegebenenfalls auch Vermächtnisse und weitere Regelungen für den Erbfall). Dieses Schriftstück muss vom Erblasser vollständig mit der Hand geschrieben werden und sollte mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Eine Datierung sollte man auch anbringen, da beim Vorliegen verschiedener Testamente immer nur das zeitlich letzte gültig ist.

Die zweite Möglichkeit ist, das Testament in einer notariellen Urkunde zu errichten. Dazu muss man in einem Termin mit dem Notar sämtliche gewünschten Regelungen in diese Urkunde aufnehmen; anschließend wird diese Urkunde vom Erblasser und dem Notar unterzeichnet.

Nur in diesen beiden Fällen liegt normalerweise ein gültiges Testament vor.

2. Kein Testament – gesetzliche Erbfolge

Gibt es kein gültiges Testament, so tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Nach dem deutschen Erbrecht verhält es sich dann so, dass bei einer Familie mit Kindern, bei der die Eltern verheiratet sind, das Erbe von Gesetzes wegen zwischen überlebendem Elternteil und den Kindern verteilt wird. Die jeweiligen Anteile an der Erbschaft bestimmen sich nach der Anzahl der erbrechtlich zu berücksichtigenden Personen. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erbt der überlebende Ehegatte in der Regel die Hälfte, die andere Hälfte wird unter den Kindern gleichmäßig verteilt. Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, so bestimmen sich die Anteile der Ehegatten ebenfalls in Abhängigkeit zur Zahl der Kinder. Hier verhält es sich aber so, dass der Erbanteil des Ehegatten bis auf ein Viertel sinken kann, wenn mehrere Kinder vorhanden sind. Diese Quotierungen kann man in gewissem Umfang durch Testament verändern.

3. Problemfall: kinderloses Ehepaar in gesetzlicher Erbfolge

Bei kinderlosen Ehepaaren gibt es eine Konstellation, die von potentiellen Erblassern gern übersehen wird. Viele glauben, der überlebende Ehegatte würde in einer solchen Situation von dem verstorbenen Ehepartner alles erben. Das Gesetz sieht anderes vor: besteht zwischen den Ehegatten eine Zugewinngemeinschaft, was immer der Fall ist, wenn nicht etwas anderes durch Ehevertrag vereinbart wurde, so erben die Eltern des versterbenden Ehegatten zusammen ein Viertel des Nachlasses ihres verstorbenen Kindes. Für den überlebenden Ehegatten bedeutet das also, dass er sein Erbe mit den Schwiegereltern teilen muss. Auch wenn die Schwiegereltern des versterbenden Ehegatten nicht mehr am Leben sein sollten, erbt der Ehegatte nicht zu 100 %. Das Viertel, das an die Schwiegereltern gegangen wäre, geht in diesem Falle an eventuell vorhandene Geschwister des Verstorbenen oder sogar an Nichten und Neffen. Im Falle der Vereinbarung von Gütertrennung kann das sogar die Hälfte des Erbes des Verstorbenen betreffen.

Problemlösung: Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben durch Testament! Dann wird die gesetzliche Erbfolge durch die testamentarisch angeordnete ersetzt. Eltern und/oder Geschwister erben nicht. (Im Falle überlebender Elternteile besteht dann noch ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diesen Anspruch kann man durch Testament allerdings nicht ausschließen, das bedürfte eines Erbverzichtsvertrages mit den Eltern des Erblassers, der vor dem Erbfall abgeschlossen werden müsste. Diese Problematik besteht nicht, wenn es um Geschwister oder weitere Verwandten als gesetzliche Erben ginge, hier gibt es keinen Pflichtteilsanspruch.)

4. Verteilung des Nachlasses unter die Erben

Grundsätzlich muss sich der Erblasser darauf einstellen, dass sein Nachlass, wenn es nicht einen Alleinerben gibt, insgesamt auf alle Erben als ein Gemeinschaftsgut übergeht (Erbengemeinschaft). Dies führt dazu, dass sich die einzelnen Erben darüber auseinandersetzen müssen, wer welche Gegenstände und Werte aus dem Nachlass konkret bekommt. Dem kann man durch testamentarische Regelungen insoweit vorgreifen, als man durch sogenannte Teilungsanordnungen oder Vermächtnisse schon im Vorhinein bestimmte Nachlassgegenstände bestimmten Erben zuordnet. Wie man das im einzelnen macht, sollte man mit fachlich versierten Beratern besprechen. Hier gibt es keine Patentrezepte. Testamente enthalten oft Fehler, die bewirken, dass am Ende ganz andere Verhältnisse bei den Erben herauskommen, als man als Erblasser beabsichtigt hat.

Dies nur als kurze Hinweise auf die Problematiken des Erbrechts. Im konkreten Fall sollte sich der potentielle Erblasser um eine ganz auf ihn persönlich zugeschnittene Beratung bemühen.