Ein Kind hat auch nach Abbruch des Studiums einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es seine Obliegenheit, die von ihm avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen, nicht (nachhaltig) verletzt.
Nach Ansicht des OLG berücksichtigt eine vom AG versagter Anspruch auf Unterhalt gem § 1610 II BGB, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil nach Treu und Glauben gem § 242 BGB auch Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen muss, was selbst dann gelte, wenn die Verzögerung der Ausbildungszeit auf ein Versagen des Kindes zurückzuführen ist. Es geht um eine „zielstrebige und nachhaltige Aufnahme und Durchführung der Ausbildung.“ Erst bei Verletzung dieser Pflicht kann Unterhalt verweigert werden.
Im folgenden Fall klagte eine 1988 geb. Tochter auf Zahlung von zehn Monaten Unterhalt nach Abbruch Ihres zweisemestrigen Studiums der Finanz- und Wirtschaftsmathematik, währenddessen sie sich erfolglos um einen Ausbildungsplatz bei einem Steuerberater sowie im Bank- und Finanzdienstelistungsbereich beworben hat. Da sich die Tochter fortwährend um einen Ausbildungsplatz gekümmert und ab August 2009 mit ihrer Suche erfolgreich war, konnte von einer Obliegenheitsverletzung nicht ausgegangen werden.