Die Erklärung zur Wiederannahme des Geburtsnames oder eines früher geführten Namens nach einer Scheidung oder einer Verwitwung ist unwiderruflich.

Eine 1981 verwitwete Ehefrau nimmt aufgrund einer Erklärung gegenüber dem zuständigen Standesbeamten im Jahre 2007 ihren Geburtsnamen an. Sie erhält hierüber eine Bescheinigung des Standesamtes, zuvor wurde sie über die Unwiderruflichkeit der Erklärung hingewiesen. Danach beabsichtigt sie, die Erklärung zu widerrufen, was vom Standesamt abgelehnt wird. Der Antrag wird auch vom AG abgewiesen, auch das LG weist die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück.

Nach weiterer Beschwerde vor dem OLG weist auch dieses die Beschwerde mit dem Argument zurück, dass § 1355 II 2 BGB dem geschiedenen oder verwitweten Ehegatten die Möglichkeit gibt, seinen Geburtsnamen nach Scheidung oder Verwitwung wieder anzunehmen. Wird von dieser Möglichkeit abgesehen, behält der Ehegatte seinen Ehenamen gem. § 1355 V BGB.

Eine Widerrufsmöglichkeit könnte sich aus § 1355 V 3, IV 4 BGB ergeben, was jedoch mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht im Einklang steht, da § 1355 IV 4 nur eine einmalige Widerrufsmöglichkeit beinhaltet, den Begleitnamen, also den Doppelnamen, abzulegen. Ein Widerruf der Annahme des Geburtsnamens ist im Ergebnis nicht möglich.

Im öffentlichen Recht ist eine für die Familie möglicherweise bedeutende Namensänderung nach § 3 NamÄndG nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zugelassen. Welche dies sind, ist von Amts wegen zu ermitteln.