Nach einer Entscheidung des BGH vom 19.1.2005 wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt und damit auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Handelsvertreter weiter für den Unternehmer tätig ist und dieser die vom Handelsvertreter beigebrachten Kundengeschäfte ausführt. Eine erneute Einigung oder ein fortdauerndes Einigsein der Parteien über sämtliche Bedingungen ihrer Zusammenarbeit ist nicht erforderlich.

Mangels einer Provisionsvereinbarung und eines üblichen Provisionssatzes im Sinne von § 87b Absatz 1 HGB kann die dem Handelsvertreter vom Unternehmer geschuldete Provision nach § 315 BGB bestimmt werden

BGH vom 19. Januar 2005 (VIII ZR 139/4)

Eine Fortsetzung liege deshalb vor, da diese nicht nur einseitig, sondern einvernehmlich erfolgt sei. Keiner der Vertragspartner haben einer solchen widersprochen. Es bedarf keiner einvernehmlichen Weiterführung in dem Sinne, dass eine erneute Einigung oder ein erneutes Einigsein erforderlich wäre. Es genügt, dass der Handelsvertreter weiter für den Unternehmer tätig ist und dieser die vom Handelsvertreter herbeigeführten Kundengeschäfte ausführt.

Die Bestimmung der Provision richtet sich gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen, wenn eine Provision weder vereinbart ist noch ein üblicher Provisionssatz bestimmt werden kann. Jedoch gilt nicht durchweg die Vermutung des § 316 BGB, wonach die Bestimmung der Provision dem Handelsvertreter als forderndem Part obliegt. Diese Vermutung ist dann widerlegt, wenn die Parteien während des gesamten Vertragsverhältnisses das Leistungsbestimmungsrecht einvernehmlich dem Unternehmer überlassen haben.