Nimmt ein Arbeitnehmer das Angebot seines Arbeitgebers an, einen Folgevertrag vorbehaltlos abzuschließen, verliert er das Recht, die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags gerichtlich geltend zu machen. Darin liegt keine unzulässige Benachteiligung im Sinne des § 612a BGB (BAG vom 14.02.2007 – 7 AZR 95/06).