Die Kündigungserklärung eines rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreters des Arbeitgebers kann vom Arbeitnehmer bei Nichtvorlage der Vollmacht zurückgewiesen werden. Demgegenüber ist das Zurückweisungsrecht bei gesetzlich normierten oder organschaftlichen Vertretungsverhältnissen grundsätzlich ausgeschlossen (BAG vom 20.09.2006 – 6 AZR 82/06).