Das OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 9.3.2015 – 20 W 49/15) hat eine über den Tod des Vollmachtgebers hinaus geltende (Vorsorge-)Vollmacht, die den Bevollmächtigten zur Wahrnehmung aller persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers ermächtigt, als insoweit gültig angesehen, dass der Bevollmächtigte damit auch über ein Nachlassgrundstück verfügen kann. Denn mit dem Erbfall erwirbt der Bevollmächtigte die Befugnis, über das zum Nachlass gehörende Vermögen auch in Vertretung des bzw. der Erben zu verfügen. Hierzu muss der Bevollmächtigte nicht die Erben benennen, für die er handelt. Die Zustimmung des Erben ist ausdrücklich nicht erforderlich. Andernfalls liefe ein allgemeines Zustimmungserfordernis dem Zweck von transmortalen Vollmachten zuwider, den Auftrag und seine Verwirklichung gerade vom Willen späterer Erben unabhängig zu machen.