Der Gesetzgeber wollte endlose Streitigkeiten zwischen Mieter und Eigentümer über die Abrechnung von Betriebskosten vermeiden und hat deshalb beiden Parteien in § 556 Abs. 3 BGB Fristen gesetzt: Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Eigentümer keine Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter geltend machen. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen, anderenfalls ist er mit diesen Einwendungen ausgeschlossen. Innerhalb der Frist muss der Mieter darlegen, welche Positionen der Abrechnung aus welchen Gründen beanstandet werden. Beliebt bei Mietern ist der pauschale Einwand, die Abrechnung sei nicht nachvollziehbar und damit unwirksam. Wiederholt hat die Rechtsprechung entschieden (zuletzt Landgericht Berlin, Beschluss vom 11.07.2017 – 67 S 129/17), dass dieser Einwand nicht ausreichend präzise ist. Der Mieter ist dann – und dieser Fall kommt in der Praxis häufig vor! – mit allen Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen und der Vermieter hat bei der Geltendmachung der Abrechnung leichtes Spiel.