Arbeitgeber, die nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, können die Arbeitsverträge in der Regel ohne Begründung kündigen, weil das Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben keine Anwendung findet. Aber Vorsicht: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet Anwendung und verbietet eine diskriminierende Kündigung. Der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes hatte in seinem Kündigungsschreiben (offenbar in der Absicht, besonders höflich zu sein) auf die 20-jährige Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin hingewiesen, betont, dass man gemeinsam viel erlebt habe und dass die Arbeitnehmerin inzwischen pensionsberechtigt sei. Das Bundesarbeitsgericht sah es durch die Formulierung des Kündigungsschreibens als erwiesen an, dass die Kündigung auf einer Altersdiskriminierung beruhte. Es reiche aus, wenn das Alter im Rahmen eines Motivbündels die Entscheidung für die Kündigung mit beeinflusst habe. Trotz Kleinbetriebes war die Kündigung also unwirksam, die Arbeitnehmerin musste fortbeschäftigt werden und hatte darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld.