Durch Urteil vom 12.04.2019 (AZ V ZR 112/18) hat der BGH entschieden: Ist die kurzzeitige Vermietung einer Wohnung an Touristen nach der Gemeinschaftsordnung zulässig, kann eine rechtswirksame Untersagung dieser kurzzeitigen Vermietung von der WEG nur einstimmig beschlossen werden. Praxistip: Wer in seiner WEG die kurzzeitige Vermietung verhindern will, sollte zunächst die Gemeinschaftsordnung prüfen. Ist eine kurzzeitig Vermietung zulässig, sollte für einen entsprechenden Änderungsbeschluss geworben werden, möglichst bevor ein Miteigentümer überhaupt auf die Idee gekommen ist, kurzzeitig zu vermieten. Ist bereits eine kurzzeitige Vermietung erfolgt oder beabsichtigt, wird die erforderliche Einstimmigkeit kaum noch zu erreichen sein.