LG Berlin entscheidet entgegen der Vorgabe des BGH.
Wenn der Mieter die vertraglich geschuldete Miete nicht bezahlt, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Holt der Mieter dann innerhalb von 2 Monaten nach Erhebung der Räumungsklage die Zahlung vollständig nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Häufig haben die Vermieter in diesen Fällen zusätzlich hilfsweise ordentlich gekündigt. Juristisch fraglich war in solchen Fällen, ob auch diese ordentliche Kündigung durch eine Schonfristzahlung unwirksam wird. Das Landgericht Berlin hat im Urteil vom 01.07.2022 (AZ 66 S 200/21) nun entschieden, dass die Wirkung der Schonfristzahlung alle auf den Zahlungsrückstand gerichteten Kündigungen erfasst, also auch die ordentliche Kündigung.
Hinweis: Die vorstehende Entscheidung steht im Gegensatz zu der ständigen Rechtsprechung des BGH, der zufolge sich die Wirkung der Schonfristzahlung gerade nicht auf die ordentliche Kündigung erstreckt, weil der Gesetzgeber ganz bewusst gegen die Erstreckung entschieden habe. Der BGH hat der Linie des LG Berlin mehrfach und ausdrücklich eine Absage erteilt (BGH Urteil vom 05.10.2022 AZ: VIII ZR 307/21). Trotzdem ist die Entscheidung des LG Berlin rechtskräftig geworden.