Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 13.2.2020 (V ZB 3/16) ausgeführt, dass die für die Eigentumsübertragung eines Grundstücks erforderliche Auflassung nur vor einem inländischen (in Deutschland) zugelassenen Notar erklärt werden kann. Eine Erklärung vor einem zum Beispiel in Basel (Schweiz) niedergelassenen Notar ist daher nicht ausreichend.