Die Novemberhilfen des Bundes können ab sofort bis spätestens 31.01.2021 über einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beantragt werden:

Durch den Beschluss des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 mussten viele Unternehmen, Selbstständige, Vereine etc. ab dem 2. November 2020 schließen und konnten keine oder nur noch deutlich geringere Umsätze erzielen. An diese Unternehmen und Selbstständige richten sich die Novemberhilfen des Bundes. Auch wer nicht direkt, sondern lediglich indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffen ist, kann jetzt einen Antrag auf Hilfe stellen.

Die sogenannten Soloselbstständigen, darunter auch Kulturschaffende, können selbst direkt eine Förderung in Höhe von 5.000,00 € beantragen. Alle anderen Berechtigten müssen den Antrag über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt stellen. Der Bund spricht hier in den einschlägigen Formularen von „prüfenden Dritten“, die den Antrag für die Berechtigten stellen müssen. In welchem Umfang diese „prüfenden Dritten“ tatsächlich Prüfungspflichten treffen, ist bisher noch nicht geklärt. Der Bund bezeichnet die Vertreter aus diesen Berufsgruppen als „Betreuer“ des Antragstellers von der Antragstellung bis zur Schlussabrechnung.

Die Antragstellung erfolgt über ein Onlineportal für dessen Nutzung sich der Steuerberater bzw. Rechtsanwalt registrieren lassen muss. Anwälte verfügen bereits über ein sogenanntes elektronisches Anwaltspostfach, wodurch der Aufwand für die Registrierung verkürzt wird. Durch die Registrierung werden die Identität des Betreuers und seine Eigenschaft als Berufsträger sichergestellt. Da diese Berufsträger in bundesweiten aktuellen Registern geführt werden und exklusiv über sichere Online-Zugänge zu Gerichten und Behörden verfügen, wird die Missbrauchsgefahr erheblich reduziert. Hinter jedem Antrag steht ein Berufsträger, der seine Zulassung und damit in der Regel seine Existenzgrundlage riskiert, wenn er falsche Angaben weiterleitet. Die Kosten für die Dienstleistung des Berufsträgers trägt der Antragsteller. Vor überhöhten Rechnungen ist der Antragsteller durch die Vergütungsgesetze der Rechtsanwälte und Steuerberater geschützt. Ein Pauschalhonorar sollte er nur vereinbaren, wenn nicht die gesetzliche Vergütung geringer ist. Schließlich sollen die Novemberhilfen in erster Linie dem Antragsteller und nicht dem Betreuer des Antrags zugute kommen.