Am 14. Juni 2017 entschied der EuGH (Urteil Rs. C-75/16 zur Auslegung der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten sowie der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG), dass die Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens nicht in der Freiheit der Parteien bestehe, das Verfahren überhaupt in Anspruch zu nehmen oder nicht, sondern darin, dass die Parteien selbst für das Verfahren verantwortlich seien und es nach ihrer eigenen Vorstellung organisieren und jederzeit beenden können. Denn das Recht der Parteien auf Zugang zum Gerichtssystem müsse gewahrt bleiben.

Als Kriterien hierfür nannte der Gerichtshof u.a., dass das jeweilige Streitbeilegungsverfahren nicht zu einer für die Parteien verbindlichen Entscheidung führen und keine wesentliche Verzögerung der Klageerhebung bewirken dürfe und dass das Verfahren keine oder nur geringe Kosten mit sich bringen solle. Weiter stellte der Gerichtshof fest, dass das nationale Recht keine Verpflichtung des Verbrauchers vorsehen dürfe, das Mediationsverfahren nur mit Beistand eines Anwalts einzuleiten. Dies verstieße gegen Art. 8 der Richtlinie 2013/11. Zudem dürfe der Abbruch eines Streitbeilegungsverfahrens durch den Verbraucher für diesen keine nachteiligen Folgen im Rahmen des danach eingeleiteten Gerichtsverfahrens haben.